In diesem Jahr findet wieder die Wahl der Schöffen (m/w/d) und Jugendschöffen (m/w/d) für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt.
Bewerbungsvoraussetzungen, umfassende Informationen zu den Aufgaben eines Schöffen und zum Strafverfahren können der Informationsbroschüre "Leitfaden für Schöffen" entnommen werden: Leitfaden für Schöffen
Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie hier: schoeffenwahl.de/
Schöffenwahl
Die Gemeindeverwaltung bittet alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sich mit dem entsprechenden Bewerbungsformular für Schöffen der Erwachsenengerichtsbarkeit oder dem Bewerbungsformular für Jugendschöffen zu bewerben.
Der Gemeinderat beschließt nach Bewerbungsschluss eine Vorschlagsliste für die Schöffinen und Schöffen der Erwachsenengerichtsbarkeit, die nach einer öffentlichen Auslegung an das Amtsgericht Tübingen übermittelt wird.
Die Bewerbungen für das Amt als Jugendschöffe werden an den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Tübingen übermittelt.
Mit der Übersendung der Vorschlagsliste endet die Mitwirkung der Gemeinde bei der Wahl der Schöffen. An den Amtsgerichten entscheidet dann ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl an Schöffen und Jugendschöffen aus.
Die gewählten Personen werden von den Gerichten informiert und in das Ehrenamt eines Schöffen berufen.
1. Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Sie haben infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren.
3. Sie sind nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden.
4. Gegen Sie schwebt kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
5. Sie haben nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen und gehören keiner Organisation an, welche die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bekämpft.
6. Sie waren nie hauptamtliche/r oder inoffizielle/r Mitarbeiter/in des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR.
7. Sie wohnen in der Gemeinde Kirchentellinsfurt.
8. Sie sind bei Beginn der Amtsperiode (am 1. Januar 2024) zwischen 25 und 69 Jahre alt.
9. Sie sind gesundheitlich in der Lage, das Amt auszuüben.
10.Sie sind der deutschen Sprache ausreichend mächtig.
11. Sie befinden sich nicht im Vermögensverfall.
12. Sie sind auch nicht:
• Beamter/Beamtin, der/die jederzeit in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
• Richter/in, Beamter/in der Staatsanwaltschaft, Notar/in oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin;
• gerichtliche/r Vollstreckungsbeamter/-beamtin, Polizeivollzugsbeamter/-beamtin, Bedienstete/r des Strafvollzugs oder hauptamtliche/r Bewährungs- und Gerichtshelfer/in;
• Religionsdiener/in (Geistliche/r) oder Mitglied einer religiösen Vereinigung, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
• Mitglied der Bundes- oder Landesregierung
13. Zusätzlich für das Jugendschöffenamt: Sie sind erzieherisch befähigt und haben in der Jugenderziehung bereits Erfahrungen gesammelt.
Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen oder für das Amt eines Jugendschöffen werden gebeten, sich bis spätestens Sonntag, 30. April 2023 bei der Gemeindeverwaltung, Rathausplatz 1, 72138 Kirchentellinsfurt, E-Mail: Ute.Walter@Kirchentellinsfurt.de zu bewerben.