Das Rathaus der Gemeinde Kirchentellinsfurt

Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

Ein bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde anzuzeigen.
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Kosten/Leistung
Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§2 Abs. 1)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 15 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unter-
  nehmen im Sinne von § 40 LGlüG:                              120,00 €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort:              60,00 €
für jeden angefangenen Kalendermonat.
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Rechtsgrundlage
§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Vergnügungssteuersatzung
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Satzung
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Zugehörigkeit zu