Zweitwohnungssteuer
Grund für die Einführung der Zweitwohnungssteuer war in erster Linie die Tatsache, dass die Gemeinde für jeden Einwohner, der mit Hauptwohnsitz in Kirchentellinsfurt gemeldet ist, Leistungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich bereinigt um die nachfolgende Umlagebelastung von jährlich rd. 500 € erhält. Mit diesen Finanzausgleichsleistungen ist die Gemeinde in die Lage versetzt, eine auskömmliche örtliche Infrastruktur zu schaffen. Inhaber von Zweitwohnungen, die mit Nebenwohnsitz in Kirchentellinsfurt gemeldet sind, beteiligen sich an den Investitions- und Unterhaltungskosten der Infrastruktureinrichtungen nur unzureichend.
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Steueramt, Warteliste Martinshaus
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Steuererklärung Zweitwohnungssteuer
Die Steuer wird grundsätzlich von demjenigen erhoben, der in Kirchentellinsfurt nicht nur vorübergehend eine Zweitwohnung innehat.
Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung liegt u.a. vor, wenn jemand in Kirchentellinsfurt mit Nebenwohnung im Sinne von § 16 des Meldegesetzes von Baden-Württemberg gemeldet ist.
Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung liegt u.a. vor, wenn jemand in Kirchentellinsfurt mit Nebenwohnung im Sinne von § 16 des Meldegesetzes von Baden-Württemberg gemeldet ist.
Zur Vorbereitung der Steuerveranlagung und um Kenntnis über evtl. vorliegende Steuerbefreiungen zu bekommen, ist ein Fragebogen zur Zweitwohnungssteuer (Steuererklärung) auszufüllen.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder als Zweitwohnung beurteilt, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand.
Die Steuer Beträgt 10% der Bemessungsgrundlage.
Die Steuer Beträgt 10% der Bemessungsgrundlage.
Die Erhebung dieser Angaben stützt sich auf
§ 149 der Abgabenordnung (AO) bzw. auf § 7 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt.
§ 149 der Abgabenordnung (AO) bzw. auf § 7 der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt.