Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden
In Kirchentellinsfurt gibt es 3 kommunale Kindergärten und den Waldkindergarten. Nähere Informationen zu den einzelnen Einrichtungen finden Sie im Bereich Kinderbetreuung.
Gerne können Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung aufnehmen. Auch die Gemeindeverwaltung hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter.
-
Kinder und Jugend, Obdachlose, Flüchtlinge
- der Träger der Einrichtung oder
- die Gemeindeverwaltung oder
- direkt die Kindergartenleitung
- Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
- Seit dem 1. März 2020: Sie müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht.
bei kommunalen Einrichtungen:
Die Kindergartenplätze werden zentral von der Verwaltung vergeben, wobei die Wünsche der Eltern im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden.
Die Anmeldungen sind daher bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.
Lassen Sie Ihr Kind ärztlich untersuchen. Mit der ärztlichen Bescheinigung über die Untersuchung wird bestätigt, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.
bei Einrichtungen freier Träger und privater Betreiber:
Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten bitte direkt beim freien Träger oder dem Betreiber des Kindergartens. Bei Interesse am Waldkindergarten sollten Sie sich direkt mit dem Verein "Kleine Wiesel e. V." in Verbindung setzen.
- ärztliche Bescheinigung
- Impfnachweise (Kopie des Impfpasses)
- gegebenenfalls Nachweis, dass beide Eltern berufstätig sind, in Ausbildung stehen oder dass anderweitig Hilfebedarf besteht
- ausgefüllte Anmeldevordrucke
abhängig von der Einrichtung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der gewünschten Betreuungszeit sowie der Anzahl der Kinder in der Familie unter 18 Jahren und wird für 11 Monate (September bis Juli) erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei.
Die aktuelle Kostentabelle finden Sie in unserer Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen.
Kein
Keine
- § 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Ärztliche Untersuchung)
- Richtlinien des Kultus- und des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34a Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes
- § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Elternbeiträge bei freien Trägern)
- § 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Elternbeiträge bei kommunalen Trägern)
- § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden.
Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass Ihnen die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren ermäßigt oder dass sie ganz übernommen werden.