Hundesteuer - Hund anmelden
Sind Sie Halter eines Hundes, müssen Sie diesen bei der Gemeinde anmelden und für den Hund Hundesteuer zahlen.
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Steueramt, Warteliste Martinshaus
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Hundehaltung An- und Abmeldung
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Hundehaltung Anmeldung
Sie halten einen Hund.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich oder über das Serviceportal Baden-Württemberg vornehmen.
WICHTIG: Für den Online-Prozess ist unbedingt ein Servicekonto BW erforderlich.
Sie können dort ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über das Serviceportal service-bw direkt an uns senden.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Hundesteuer beträgt ab dem 01.01.2012:
für den Ersthund 96,00 €
für jeden weiteren Hund 192,00 €
für einen Kampfhund 270,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 540,00 €
Der Begriff Kampfhund wird in § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung definiert.
Hinweis: Das Halten beispielsweise von Blindenhunden ist von der Steuer befreit. Weitere Informationen erhalten Sie dazu unter "Befreiung von der Hundesteuer".
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.
§ 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Hundesteuersatzung