Anzeige einer Veranstaltung
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Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerbeamt, Standesamt
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Allgemeine Informationen:
Durch das neue Gaststättengesetz ist ab 1. Januar 2026 die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt worden.
Der Gaststättenbetrieb betrifft die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen. Dies umfasst insbesondere die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Straßenfesten oder (Weihnachts-)Märkten) sowie die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen).
Für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs solcher Veranstaltungen, ist eine Anzeige gem. § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz erforderlich, die spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen hat.
Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet den Betrieb unter Angabe des Namens, der ladungsfähigen Anschrift sowie des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, so dass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Hierfür steht das nachstehende Formular zur Verfügung.
Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine gesonderte Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“.
Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Bei einer Veranstaltung eines Vereins ohne Alkoholausgabe ist auch weiterhin nur eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.
Voraussetzung:
Die Veranstaltung liegt im Gemeindegebiet Kirchentellinsfurt.
Die Räume bzw. Freiflächen, die für den Ausschank genutzt werden, müssen für einen sicheren Gastronomietrieb geeignet sein.
Der Nutzung der Räume bzw. Freiflächen für den Ausschank dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Ein besonderer Anlass liegt vor. Als besonderer Anlass gelten insbesondere Ereignisse, die außerhalb der eigenen Einflusssphäre liegen, zum Beispiel die Teilnahme an einem Straßenfest oder Weihnachtsmarkt. Ein besonderer Anlass kann auch selbst begründet werden, soweit der Alkoholausschank lediglich als Nebenleistung zu einem eigenständigen Ereignis angeboten wird, zum Beispiel bei Jahresfeiern von Vereinen, Konzerte oder Lesungen.
Ablauf:
Die Anzeige ist schriftlich oder per Mail bei der Abteilung Fachbereich Zentrale Dienste zu stellen.
Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Unterlagen:
Anzeige unter Angabe des Namens, der ladungsfähigen Anschrift sowie des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung
Formulare und Merkblätter:
Verlinkung auf allgemeine Datenschutzhinweise
Frist:
Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis, an dem ein vorübergehender Gaststättenbetrieb erfolgen soll, zu stellen.
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt.
Rechtsgrundlage:
Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg
Verlinkung auf Gebührensatzung
Vertiefende Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.
Außerdem finden Sie hier auch ein Factsheet mit den wichtigsten Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz für Gastgewerbetreibende.