Hundesteuer - Befreiung beantragen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B"(Gehbehinderte), "BL" (Blinde), "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderte) oder "H" (hilfsbedürftige Personen) besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B"(Gehbehinderte), "BL" (Blinde), "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderte) oder "H" (hilfsbedürftige Personen) besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
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Steueramt, Warteliste Martinshaus
Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen.
Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H"
Keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 6 Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt