Hundesteuer - Befreiung beantragen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- 1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B"(Gehbehinderte), "BL" (Blinde), "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderte) oder "H" (hilfsbedürftige Personen) besitzen.
- 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- 3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
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Steueramt, Warteliste Martinshaus
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Sie können die Befreiung persönlich oder schriftlich beantragen.
Zu Nr. 1:
Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H"
keine
Keine
keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 6 Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt