Das Rathaus der Gemeinde Kirchentellinsfurt

Dienstleistung

Hundesteuer - Befreiung beantragen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  • 1. Hunden, die ausschliesslich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B"(Gehbehinderte), "BL" (Blinde), "aG" (außergewöhnlich Gehbehinderte) oder "H" (hilfsbedürftige Personen) besitzen.
  • 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
  • 3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Verfahrensablauf

Sie können die Befreiung persönlich oder schriftlich beantragen.

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Erforderliche Unterlagen

Zu Nr. 1:
Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H"

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 6 Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchentellinsfurt

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Satzung
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Zugehörigkeit zu